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Sind Sie aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage, Ihren Angehörigen zu pflegen, können Sie professionelles Pflegepersonal in Anspruch nehmen. Finanzielle Unterstützung erhalten Sie dabei aus einem speziellen Fonds, sofern Sie
Den Antrag auf finanzielle Unterstützung aus diesem Fonds können Sie bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservices innerhalb von sechs Monaten nach Inanspruchnahme der Ersatzpflege unter Nachweis der Kosten stellen.
Sie finden das Formular auf der Website des Sozialministeriums unter - www.sozialministeriumservice.at
Wenn Sie aufgrund der Pflege Ihres erkrankten nahen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht arbeiten können, haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Krankenpflegefreistellung. Dieser Anspruch besteht sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses und beträgt eine Woche pro Arbeitsjahr. Wird er nicht verbraucht, geht der Anspruch nicht auf das nächste Jahr über.
Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner und deren Kinder, Lebensgefährten und deren Kinder, Kinder, Enkel-, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder, Eltern, Groß-, Adoptiv- und Pflegeeltern, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oderplötzlich auftretende, sondern auch chronische Krankheiten. Entscheidend ist dabei die Pflegebedürftigkeit. Wollen Sie die Freistellung in Anspruch nehmen, müssen Sie das unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden. Verlangt dieser eine ärztliche Bestätigung, sind eventuell anfallende Kosten dafür vom Arbeitgeber zu tragen.
Eine Pflegefreistellung ist nur dann möglich, wenn keine andere geeignete Person (im Bereich der Angehörigen) die Pflege übernehmen kann. Eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist ein Entlassungsgrund!
Seit 01.01.2014 besteht in Österreich für Arbeitnehmer und Beschäftigungslose die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit. Dadurch soll speziell bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf eines nahen Angehörigen eine bessere Vereinbarkeit der vorübergehenden Pflege bzw. deren Organisation mit dem Beruf gewährleistet werden.
Wählen können Arbeitnehmer zwischen
Für beide Varianten müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, und das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, hat der zuständige Entscheidungsträger dieses Verfahren grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Einlangen der Erklärung abzuschließen.
Die vereinbarte Wochenarbeitszeit bei Pflegeteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Beide Varianten können pro Arbeitsverhältnis für denselben Angehörigen nur einmal vereinbart werden. Eine Inanspruchnahme durch mehrere Angehörige ist möglich, allerdings nur nacheinander. Im Fall einer Erhöhung der Pflegestufe ist eine einmalige neuerliche Vereinbarung zulässig. Während der gesamten Zeit hat der Arbeitnehmer Motivkündigungsschutz und Anspruch auf Pflegekarenzgeld (zu beantragen bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservices) und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung.
Sie haben als Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich bei aufrechtem Dienstverhältnis zur Begleitung sterbender naher Angehöriger oder schwerstkranker Kinder im Zuge der Familienhospizkarenz vorübergehend karenzieren zu lassen. Dies ist auch für mehrere Angehörige gleichzeitig möglich. Es muss dabei kein gemeinsamer Haushalt gegeben sein.
Die Karenzierung kann in Form von Herabsetzung der Arbeitszeit, Änderung der Einteilung der Arbeitszeit(z. B. Wechsel der Schicht) oder in Form von Freistellung gegen Entfall des Entgelts in Anspruch genommen werden. Wollen Sie sich karenzieren lassen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber schriftlich unter Angabe eines glaubhaften Grundes mitteilen und eine entsprechende Vereinbarung mit diesem treffen.
Sie können die Sterbebegleitung nur für nahe Angehörige in Anspruch nehmen; vorerst für maximaldrei Monate (bei Kindern maximal fünf Monate), bei Bedarf ist aber eine Verlängerung auf bis zu sechs Monate möglich (bei Kindern auf bis zu neun Monate). Dabei sind Sie bis vier Wochen nach dem Ende der Karenzierung kündigungs- und entlassungsgeschützt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Websites der Arbeiterkammer Österreich - www.arbeiterkammer.at und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - www.sozialministerium.at
Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung stellen. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten, diese werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Es sind keine Vorversicherungszeiten nötig. Ebenso kann die Weiterversicherung neben einer bestehenden Erwerbstätigkeit und rückwirkend bis zu einem Jahr abgeschlossen werden.
Voraussetzungen:
Die Pensionsversicherung kann alternativ – mit Einschränkungen – auch mit der Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Betreuung kombiniert werden, etwa in der Zeit, in der die pflegenden Angehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
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